§ 40 Abs 2 WEG 2002, § 14 BTVG
Wird in einem Bauträgervertrag das grundbücherliche Sicherungsmodell nach § 9 Abs 1 und 2 BTVG ausdrücklich vereinbart, bedarf es für die Fälligkeit der ersten Rate von 10% nicht nur der Bestätigung des Baubeginns aufgrund rechtskräftiger Baubewilligung, sondern auch der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG.