§ 16 Abs 2 WEG 2002, § 523 ABGB
Die Untätigkeit eines Wohnungseigentümers trotz Kenntnis einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung eines anderen Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bewirkt weder eine nachträgliche Zustimmung zur vorgenommenen Änderung noch einen konkludenten Verzicht auf sein Abwehrrecht.