§ 53 Abs 4 tir BauO 2018
Bei der Verlängerung der Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes ist eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit des Verwendungszweckes unzulässig.
LVwG Tir, 20.11.2018, LVwG-2018/38/2262-1
§ 53 Abs 4 tir BauO 2018
Bei der Verlängerung der Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes ist eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit des Verwendungszweckes unzulässig.
LVwG Tir, 20.11.2018, LVwG-2018/38/2262-1