§ 2 Abs 2 tir BauO 2018, § 61 Abs 3 tir ROG 2016
Auch nicht vollflächig ausgestalteten Teilen eines Außenstiegenaufganges (hier: Stahlsprossengeländer) kommt der Charakter eines Umfassungsbauteils (Außenhaut) zu.
Das Geländer eines Außenstiegenaufganges (hier: bestehend aus Steher, Geländestäbe und horizontaler Handlauf) ist daher in die Beurteilung des Umschließungsgrades einer baulichen Anlage einzubeziehen.