§ 5 Abs 4 tir BauO 2011
Beim „einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen“ sind nicht messgenau dieselben Abstände gefordert. Es kommt vielmehr auf die Einheitlichkeit des Gesamtbildes an.
VwGH, 29.11.2018, Ro 2016/06/0021
§ 5 Abs 4 tir BauO 2011
Beim „einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen“ sind nicht messgenau dieselben Abstände gefordert. Es kommt vielmehr auf die Einheitlichkeit des Gesamtbildes an.
VwGH, 29.11.2018, Ro 2016/06/0021