§ 26 Abs 4 stmk BauG 1995
Einwendungen gegen eine heranrückende Wohnbebauung sind nur im Fall einer genehmigten gewerblichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsanlage sowie einem Seveso-Betrieb zulässig.
Es handelt sich bei der Aufzählung in § 26 Abs 4 stmk BauG um eine taxative Aufzählung der Nachbarrechte.