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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Zurückziehung von Einwendungen; Widerruf

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/53bbl 2019, 62 Heft 2 v. 1.4.2019

§ 27 Abs 1 stmk BauG 1995

Durch den Widerruf der Zurückziehung von Einwendungen leben diese Einwendungen nicht wieder auf.

Soll die Nachbarparteistellung gewahrt werden, müssen die betreffenden Einwendungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung neuerlich erhoben werden.

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