§ 38 Abs 4 oö BauO 1994
Etwaige Teuerungen bei den Baukosten (hier: aufgrund von Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren und einem baupolizeilichen Verfahren wegen Konsenswidrigkeit und rechtswidriger Benützung), Trocknungszeiten für bauliche Anlagen, das erforderliche zeitliche Zusammenspiel mehrerer Baufirmen sowie Bauverzögerungen durch die Wintermonate stellen keine triftigen Gründe für eine Verlängerung der Baufertigstellungsfrist