§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Nachbareinwendungen gegen eine „heranrückende Bebauung“ können nur im Falle des Neubaus eines „Wohngebäudes“ auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.
§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Nachbareinwendungen gegen eine „heranrückende Bebauung“ können nur im Falle des Neubaus eines „Wohngebäudes“ auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.