§ 35 Abs 2 oö BauO 1994, § 48 Abs 5 oö BauO 1994, § 27 oö BauTG 2013
Auflagen in einem baupolizeilichen Abbruchauftrag (hier: betreffend eine 11 m lange Stützmauer an einer öffentlichen Straße) sind nur zulässig, soweit sie zur Zielerreichung erforderlich sind.