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Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken; Wiederherstellung; „bisheriger“ Zustand

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/7bbl 2019, 15 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 7 Abs 5 nö BauO 2014, § 7 Abs 6 nö BauO 2014

Gehört zum „bisherigen“ Zustand auch ein Pflanzenbestand, ist der Benutzungsberechtigte verpflichtet, diesen Pflanzenbestand nach Abschluss wiederherzustellen bzw im Fall eines nicht behebbaren Schadens dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen.

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