§ 31 Abs 2 Z 1 oö BauO 1994
Bei der Frage, ob Nachbarn durch ein Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können, handelt sich um eine Prognoseentscheidung.
In die Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens müssen auch die vom Bauwerk bloß mittelbar bewirkten Lärmbelastungen einbezogen werden.