§ 6 Abs 1 nö BauO 2014, § 28 VwGVG
Die Parteistellung des Nachbarn ist im Bescheidbeschwerdeverfahren nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG zu beurteilen.
§ 6 Abs 1 nö BauO 2014, § 28 VwGVG
Die Parteistellung des Nachbarn ist im Bescheidbeschwerdeverfahren nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG zu beurteilen.