§ 7 Abs 5 nö BauO 2014, § 7 Abs 6 nö BauO 2014
Gehört zum „bisherigen“ Zustand auch ein Pflanzenbestand, ist der Benutzungsberechtigte verpflichtet, diesen Pflanzenbestand nach Abschluss wiederherzustellen bzw im Fall eines nicht behebbaren Schadens dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen.