Die RL 2012/18/EU legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest. Gemäß Art 13 Abs 1 und 2 RL 2012/18/EU ist durch die Mitgliedsstaaten eine Überwachung der Ansiedlung von Seveso-Betrieben vorzusehen. In erster Linie erfolgt die Umsetzung im Raumordnungsrecht. Nach Rechtsprechung des EuGH hat eine Berücksichtigung aber auch im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Der Aufsatz stellt die Umsetzung der RL 2012/18/EU im Kärntner Raumordnungs- und Baurecht dar.