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Geringfügige Bauvorhaben; bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben; mechanische Festigkeit; Brandschutz; Orts- und Landschaftsbildschutz; Waldschutz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/1bbl 2019, 11 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 3 bgld BauG 1997, § 16 bgld BauG 1997

Bei Holzgebäuden in der Größe von 5,7 m x 4,2 m (und einer Terrasse von 2,8 m x 5,3 m) bzw 2,8 m x 2,8 m handelt es sich um bewilligungs- und anzeigefreie „geringfügige Bauvorhaben“.

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