§ 28 Abs 3 lit g tir BauO 2018
Bei der Bemessungsgrundlage der maximalen Höhe von 2,80 m für bewilligungs- und anzeigefreie Schuppen ist auf die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche abzustellen.
Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen müssen unberücksichtigt bleiben.