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Baubewilligung; unzulässige Auflagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/205bbl 2018, 217 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 34 Abs 7 tir BauO 2018

Zukünftige Baumaßnahmen (hier: betreffend eine Einfriedung) können nicht im Wege einer Auflage bereits vorab geregelt werden.

Die Baubehörde ist auch nicht ermächtigt, mittels Auflagen die Material- und Schneeablagerung auf der Gemeindestraße zu verbieten, die Errichtung eines Gehsteiges aufzutragen und Schutzmaßnahmen für eine Quelle vorzuschreiben.

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