§ 25 Abs 8 sbg BGG
Ein Carport, das aufgrund einer Geländeanschüttung eine Traufenhöhe zum Urgelände von 4,475 m aufweist, ist keine „Nebenanlage“ im Sinn des § 25 Abs 8 Satz 2 sbg BGG.
In einem solchen Fall muss daher für die Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestabstandes nicht nur der Vorteil für den Ausnahmewerber größer als der Nachteil für die Nachbarn sein, sondern kumulativ auch ein unbilliger Härtefall (im Sinn des § 25 Abs 8 lit a sbg BGG) bestehen.