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Nebenanlage; Baugrenzlinie; Dachterrasse; Garagendach

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/200bbl 2018, 214 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 26 Abs 7a sbg BGG

Eine Dachterrasse (hier: auf dem Flachdach einer als Nebenanlage bewilligten Garage), die in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude steht, ist keine selbständige „Nebenanlage“, deren Errichtung im Mindestabstand zulässig ist.

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