§ 26 Abs 7a sbg BGG
Eine Dachterrasse (hier: auf dem Flachdach einer als Nebenanlage bewilligten Garage), die in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude steht, ist keine selbständige „Nebenanlage“, deren Errichtung im Mindestabstand zulässig ist.