§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Ein Schornstein stellt einen üblichen Bestandteil eines Wohngebäudes dar, der – soweit keine besonderen Umstände vorliegen – in einer Distanz von 20 m schädliche Umwelteinwirkungen nicht erwarten lässt.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Ein Schornstein stellt einen üblichen Bestandteil eines Wohngebäudes dar, der – soweit keine besonderen Umstände vorliegen – in einer Distanz von 20 m schädliche Umwelteinwirkungen nicht erwarten lässt.