§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Bei einem Bauvorhaben, bei dem die betriebliche Nutzung die Wohnnutzung erheblich überwiegt, liegt kein Wohngebäude vor.
Bei einem „Kulturzentrum“ mit Shop, Bistro, Seminar- und Verwaltungsräumen sowie lediglich 2 Wohnungen handelt es sich daher um keine „heranrückende Wohnbebauung“.