§ 15 Abs 2 nö BauO 2014
Auch wenn ein anzeigepflichtiger Teil des (Gesamt-) Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren miterledigt wird, kommen Nachbarn diesbezüglich keine Parteistellung und subjektiv-öffentlichen (Abwehr-) Rechte zu, außer hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens.