§ 7a nö KlGG
Um einen „Kleingartenverein“ handelt es sich nur, wenn die Statuten die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten.
Ein Verein, der nach seinen Statuten die „Förderung der Erholung und der Freizeitgestaltung an Badeseen, die Gesundheitspflege und den Umweltschutz“ bezweckt, ist kein Kleingartenverein im Sinn des § 7a nö KlGG; dies auch dann nicht, wenn die Mitglieder des Vereins Pächter und Eigentümer von Kleingartengrundstücken sind und der Verein tatsächlich neben ihrem ausdrücklichen Vereinszweck (auch) Aufgaben übernimmt, die Kleingartenvereinen obliegen.