§ 39 Abs 6 lit c tir BauO 2011
Die Benützung eines Almgebäudes ist seiner baulichen Zweckbestimmung nach nur während der Sommermonate (Almbewirtschaftung einschließlich Vor- und Nachlaufzeit) zulässig.
LVwG Tir, 08.02.2018, LVwG-2017/31/0891-9
§ 39 Abs 6 lit c tir BauO 2011
Die Benützung eines Almgebäudes ist seiner baulichen Zweckbestimmung nach nur während der Sommermonate (Almbewirtschaftung einschließlich Vor- und Nachlaufzeit) zulässig.
LVwG Tir, 08.02.2018, LVwG-2017/31/0891-9