§ 10 Abs 5 vlbg BauG 2001, § 10 Abs 6 vlbg BauG 2001, § 11 Abs 1 vlbg BauG 2001
Die Ausgleichsabgabe ist für jede Wohnung einzuheben, für die eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss.
Dies gilt auch im Fall, dass trotz Ausnahme von der Verpflichtung eine solche Spielfläche errichtet wird.