§ 2 Abs 1 tir BauO 2011, § 21 Abs 1 lit e tir BauO 2011, § 49 tir BauO 2011
Eine Geländeaufschüttung, die nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher die Funktion eines Stützelementes erfüllt, ist als „bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig.