§ 1313 ABGB
Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale und adäquate Folge der Schlechterfüllung.