§ 26 Abs 3 lit e tir BauO 2011, § 62 Abs 10 tir BauO 2011
§ 62 Abs 10 tir BauO ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.
Eine nachträglich angebaute Treppen- und Liftanlage ist nur dann bewilligungsfähig, wenn diese eine zweckmäßige Gestaltung aufweist.