§ 46 tir BauO 2011
Nach einer insgesamt siebenjährigen Bestandsdauer einer Anlage (hier: Bewilligung für 5 Jahre; Verlängerung um 2 Jahre) ist eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand nicht mehr zulässig.
VwGH, 01.08.2017, Ra 2017/06/0134