§ 20 tir BauO 2016, § 61 Abs 4 tir ROG 2016
Ein Schotterrasen stellt keine (hier: nach den örtlichen Bauvorschriften unzulässige) Bodenversiegelung dar.
Ein Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen stellt auch keine in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehende „bebaute Fläche“ dar.