§ 31 Abs 5 Z 3 sbg ROG 2009, § 17 Abs 8 sbg ROG 1998, § 2 Abs 1 sbg OrtstaxenG 1992
Die „touristische Nutzung“ von Wohnungen ist weder nach dem sbg ROG 2009 noch nach dem sbg ROG 1998 als „Zweitwohnnutzung“ zu qualifizieren.
Ob eine touristische Nutzung von Wohnungen vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 „rechtmäßig“ (im Sinn des § 31 Abs 5 Z 3 sbg ROG 2009) erfolgte und folglich im Anwendungsbereich des ROG 2009 weiterhin zulässig ist, muss am Maßstab der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden.