§ 26 Abs 1 Z 5 stmk BauG 1995, § 88 stmk BauG 1995, § 45 AVG, § 46 AVG, § 52 AVG
Die Baubehörde kann ohne weiteres ein geologisches und hydrologisches Sachverständigengutachten aus einem andern Verfahren (hier: nach dem Abfallrecht) zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen