§ 864a ABGB
Eine nicht branchenübliche Vertragsklausel, nach welcher für zusätzliche Leistungen des Werkunternehmers, deren Notwendigkeit für diesen nicht vorhersehbar war, kein Entgelt gebührt, ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und daher unwirksam.
§ 864a ABGB
Eine nicht branchenübliche Vertragsklausel, nach welcher für zusätzliche Leistungen des Werkunternehmers, deren Notwendigkeit für diesen nicht vorhersehbar war, kein Entgelt gebührt, ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und daher unwirksam.