§ 3 Z 3 FAGG, § 879 Abs 3 ABGB
Ein Verbraucher, der auf einer einmal im Jahr stattfindenden Messe mit einem Aussteller einen Vertrag schließt, ist aufgrund der mangelnden Überrumpelungsgefahr psychologisch in keiner anderen Situation als in einem stationären Geschäftslokal des Unternehmers. Es liegt sohin kein Auswärtsgeschäft iSd § 3 Z 3 FAGG vor, das einen Vertragsrücktritt gemäß § 11 Abs 1 FAGG rechtfertigen würde.