§ 1168a ABGB
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines der Baubehörde gegenüber verantwortlichen Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung und nicht die Vermeidung von Vermögensschäden des Bauherrn aufgrund von Mängelschäden.