§ 38 Abs 1 oö ROG 1994
Eine Entschädigung für frustrierte Planungskosten infolge Änderung des Flächenwidmungsplanes steht nach § 38 Abs 1 oö ROG nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine für die Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung rechtskräftig war.