§ 880a ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB
Die anstelle eines Haftrücklasses vereinbarte Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen die Rechtsposition des Werkbestellers nicht verschlechtern.
§ 880a ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB
Die anstelle eines Haftrücklasses vereinbarte Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen die Rechtsposition des Werkbestellers nicht verschlechtern.