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Entschädigung für Kosten der Baureifmachung; Voraussetzungen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/73bbl 2017, 67 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 38 Abs 1 oö ROG 1994

Eine Entschädigung für frustrierte Planungskosten infolge Änderung des Flächenwidmungsplanes steht nach § 38 Abs 1 oö ROG nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine für die Baubewilligung erforderliche Bauplatzbewilligung rechtskräftig war.

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