§ 4 Abs 3 NWG
Die einer Notwegseinräumung entgegenstehende Einfriedung muss kein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellen, es reicht die erkennbare Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen.