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Gewährleistung bei verborgenen Sachmängeln; Verjährung der Rückgriffshaftung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/70bbl 2017, 66 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 933 Abs 1 ABGB, § 933b ABGB

Auch bei verborgenen Sachmängeln, wie sich erst nach Jahren zeigenden Materialfehlern, beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß § 933 Abs 1 ABGB mit Übergabe zu laufen, es sei denn, es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert. Die Haftung des Rückgriffspflichtigen endet nach Ablauf der absoluten Frist des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB von fünf Jahren ab Übergabe an den Regressberechtigten.

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