§ 381 Abs 2 UGB
Bringt der Schuldner vereinbarungsgemäß eine ursprünglich bewegliche Sache mit einer unbeweglichen in Verbindung (Verklebung eines Parkettbodens), ist dies als Herstellung einer unbeweglichen Sache anzusehen und es besteht keine Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 UGB.