§ 418 ABGB
Lässt ein Grundeigentümer den Nachbar bis auf eine bestehende Mauer, welche beide vermeintlich als Grundgrenze angesehen haben, heranbauen, erwirbt der Bauführer Eigentum im Sinn des § 418 ABGB. Erteilt er hingegen die Erlaubnis nur bis zur – von keinem geprüften – Grundgrenze zu bauen, ist die Redlichkeit des Bauführers zu verneinen, da er sich in diesem Fall Kenntnis über den wahren Grenzverlauf verschaffen muss.