§ 7 Abs 1 lit h krnt BauO 1996
Eine Steinschlichtungsmauer (hier: in der Länge von 37,31 m und in der Höhe verlaufend von 0,71 m bis 3,45 m Höhe), die der bauvorbereitenden Herstellung einer in Hanglage befindlichen Bauparzelle dient, ist keine der Gartengestaltung dienende bauliche Anlage.