§ 5b Abs 1 nö KanalG 1977
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls ist ausschließlich die Relation zwischen dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung der Liegenschaft entstehenden Kostenaufwand und der Gebührenbelastung dieser Liegenschaft ausschlaggebend.
Besteht kein Abwasserzähler, muss das Ausmaß der von der Liegenschaft verursachten Abwässer geschätzt werden.