Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau wird in der Regel zwischen Grundstückseigentümer und Gemeinde ein raumordnungsrechtlicher Überlassungsvertrag abgeschlossen. Bei den diesbezüglichen Vertragsverhandlungen bestehen oftmals Auffassungsunterschiede, welcher der Vertragspartner den begünstigten Wohnbauträger auswählen und – damit in engem Zusammenhang stehend – den (den künftigen Mietzins wesentlich mitbestimmenden) Grundstückspreis bestimmen kann. Diesen Rechtsfragen soll im Folgenden anhand eines Falles aus der Praxis1 unter Bezugnahme auf das sbg ROG 2009 nachgegangen werden.