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Tennishalle; Änderung des Verwendungszweckes; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Flüchtlingsunterkunft; entschuldigender Notstand

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2016/190bbl 2016, 200 Heft 5 v. 1.10.2016

§ 21 Abs 1 lit a tir BauO 2011, § 21 Abs 1 lit c tir BauO 2011, § 57 Abs 1 lit a tir BauO 2011

Die bewilligungslose Verwendung einer Tennishalle als Flüchtlingsunterkunft ist nicht durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände dem Bauherrn die Stellung eines rechtzeitigen Bauansuchens noch zugemutet werden kann.

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