§ 36 tir BauO 2011
Besteht im beanspruchten Bereich des Nachbargrundstückes (hier: begrünter Hangbereich) weder eine spezielle Art der Nutzung noch eine besonders intensive Nutzung, ergeben sich aus einer vorübergehenden Benützung zur Bauausführung nur relativ geringe Nachteile für den Nachbarn.