§§ 79 Abs 6, 134a Abs 1 lit c wr BauOEs besteht kein baurechtliches Verbot
Es besteht kein baurechtliches Verbot, durch Geländeveränderungen ein unterirdisches Gebäude zu schaffen.
§§ 79 Abs 6, 134a Abs 1 lit c wr BauOEs besteht kein baurechtliches Verbot
Es besteht kein baurechtliches Verbot, durch Geländeveränderungen ein unterirdisches Gebäude zu schaffen.