§ 21 Abs 1 lit a tir BauO 2011, § 21 Abs 1 lit c tir BauO 2011, § 57 Abs 1 lit a tir BauO 2011
Die bewilligungslose Verwendung einer Tennishalle als Flüchtlingsunterkunft ist nicht durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände dem Bauherrn die Stellung eines rechtzeitigen Bauansuchens noch zugemutet werden kann.